613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Übungen
Feuerwehr - Übungen, Kurse
§ 20 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Übungen
1. Die Feuerwehren haben jährlich mindestens acht Übungen von mindestens zwei Stunden durchzuführen; die Feuerwehrinspektion gilt als Übung.
2. Neueingeteilte Feuerwehrdienstpflichtige haben zusätzlich zu den ordentlichen Übungen einen ganztägigen Einführungskurs zu besuchen.
3. Das Feuerwehrkader hat jährlich mindestens zwei besondere Übungen zu absolvieren.
4. Jährlich ist mindestens eine Alarmübung durchzuführen.