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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Vorübergehende Anordnungen

Brandschutz
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§ 2 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Vorübergehende Anordnungen

1. Besteht aufgrund besonderer Umstände wie ausserordentlicher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe eine erhebliche Brandgefahr oder Personengefährdung, können die Gemeinden oder das Feuerwehrinspektorat vorübergehende Anordnungen zur Gewährleistung des Brandschutzes erlassen.

2. Sie können insbesondere das Feuern im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk verbieten.

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