613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Bemessung der Ersatzabgabe
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
§ 19 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Bemessung der Ersatzabgabe
1. Die Ersatzabgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen steuerbaren Einkommens einmal erhoben.