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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Bemessung der Ersatzabgabe

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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§ 19 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Bemessung der Ersatzabgabe

1. Die Ersatzabgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen steuerbaren Einkommens einmal erhoben.

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