613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Befreiung
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
§ 17 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Befreiung
1. Gesuche um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind schriftlich und begründet bei der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten einzureichen; sie beziehungsweise er begutachtet die Gesuche zuhanden der zuständigen Instanz der Gemeinde.
2. Werden für die Befreiung gesundheitliche Gründe angeführt, kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.