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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Befreiung

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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§ 17 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Befreiung

1. Gesuche um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind schriftlich und begründet bei der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten einzureichen; sie beziehungsweise er begutachtet die Gesuche zuhanden der zuständigen Instanz der Gemeinde.

2. Werden für die Befreiung gesundheitliche Gründe angeführt, kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

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