613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Aushebung
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
§ 16 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Aushebung
1. Die Gemeinden führen in der zweiten Jahreshälfte eine Aushebung für diejenigen Personen durch, die im folgenden Jahr feuerwehrpflichtig werden.
2. Die Aushebung wird mindestens 30 Tage vor dem Aushebungstermin im Amtsblatt veröffentlicht.
3. Wer an der Aushebung wegen Krankheit oder Unfall nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen.