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§ 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - 2. Entschädigung

Feuerwehr - Feuerwehrinspektorat
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§ 15 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · 2. Entschädigung

1. Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch die NSV festgesetzt wird.

2. Sie haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Kursen in Zusammenhang stehen.

3. Die Entschädigung, der Spesenersatz und die Uniformierung der Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren gehen zulasten der NSV.

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