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§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren 1. Ernennung, Dienstdauer, Einsatz

Feuerwehr - Feuerwehrinspektorat
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§ 14 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren 1. Ernennung, Dienstdauer, Einsatz

1. Der Regierungsrat ernennt die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren.

2. Wahlfähig ist, wer einen Instruktorenkurs der FKS mit Erfolg bestanden hat oder im Besitz eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises ist.

3. Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren sind verpflichtet, sich während mindestens zehn Jahren für Kurse, Rapporte und Instruktionsdienste zur Verfügung zu stellen.

4. Sie sind dem Feuerwehrinspektorat unterstellt und gelangen auf dessen Anordnung zum Einsatz.

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