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§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Weisungen

Feuerwehr - Feuerwehrinspektorat
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§ 13 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Weisungen

1. Das Feuerwehrinspektorat kann gestützt auf die Grundsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) Weisungen erlassen über

1. die Aufgaben der Feuerwehrkommandantinnen oder Feuerwehrkommandanten und der Stellvertretung;

2. die Gliederung der Feuerwehr, die Dienstgrade und Beförderung;

3. die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr (Übungs- und Kurswesen);

4. den Bestand und die Beschaffung von Feuerwehrmaterial, Geräten und Fahrzeugen;

5. die Feuerwehrlokale und Materialdepots;

6. die Löschwasserversorgung;

7. die Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehren.

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