§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Aufgaben
§ 12 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Aufgaben
1. Das Feuerwehrinspektorat hat folgende Aufgaben
1. Koordination und Überwachung der Organisation, der Lösch- und Rettungseinrichtungen, der Alarmierung, des Einsatzes, der Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren;
2. jährlich Durchführung von Feuerwehrinspektionen bei allen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
3. Organisation und Durchführung der Kurse für die Kader und Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren;
4. Begutachtung der Beitragsgesuche zu Handen der NSV;
5. Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden.
2. Es kann bei Grossereignissen im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindeorganisationen die Einsatzleitung der Rettungs- und Löschmassnahmen übernehmen.