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§ 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Aufgaben

Feuerwehr - Feuerwehrinspektorat
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§ 12 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Aufgaben

1. Das Feuerwehrinspektorat hat folgende Aufgaben

1. Koordination und Überwachung der Organisation, der Lösch- und Rettungseinrichtungen, der Alarmierung, des Einsatzes, der Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren;

2. jährlich Durchführung von Feuerwehrinspektionen bei allen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;

3. Organisation und Durchführung der Kurse für die Kader und Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren;

4. Begutachtung der Beitragsgesuche zu Handen der NSV;

5. Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden.

2. Es kann bei Grossereignissen im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindeorganisationen die Einsatzleitung der Rettungs- und Löschmassnahmen übernehmen.

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