613.11
BFVRISP
CH-NW
§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken
Feuerwehr - Gemeindefeuerwehr
§ 11 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken
1. Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken sollen gegen angemessene Entschädigung einer andern Gemeindefeuerwehr zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.
2. Die Zuteilung wird durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.