Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.11 BFVRISP CH-NW

§ 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken

Feuerwehr - Gemeindefeuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken

1. Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken sollen gegen angemessene Entschädigung einer andern Gemeindefeuerwehr zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.

2. Die Zuteilung wird durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

← § 10 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Brandschutzvorschriften § 12 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →