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613.11 BFVRISP CH-NW

§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Zuständigkeit

Feuerwehr - Gemeindefeuerwehr
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§ 10 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden legen im Feuerwehrreglement fest, wer zuständig ist für

1. den Entscheid über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sowie der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht;

2. die Stellungnahme zu Gesuchen um Feuerwehrdienst in einer anderen anerkannten Feuerwehr;

3. die Einteilung der Feuerwehrmannschaft;

4. die Wahl der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten und der Stellvertretung;

5. die Ernennung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Chargierten;

6. die Sicherstellung und Überwachung der Dienst- und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr;

7. die Führung der nötigen Kontrollen;

8. die Ausarbeitung des Feuerwehrbudgets;

9. den Entscheid über

a) Beschaffung der Ausrüstung der Feuerwehr;

b) Erstellung, Erweiterung oder Ausbau von Feuerwehrmagazinen und Materialdepots;

c) Erstellung von neuen Wasserbezugsorten;

10. den Erlass von Disziplinarverfügungen;

11. die jährliche Berichterstattung an das Feuerwehrinspektorat über die Tätigkeit der Feuerwehr.

2. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind für die Gemeindefeuerwehr ein oder mehrere Löschgebiete zu bilden.

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