§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) - Zuständigkeit
§ 10 Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden legen im Feuerwehrreglement fest, wer zuständig ist für
1. den Entscheid über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sowie der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht;
2. die Stellungnahme zu Gesuchen um Feuerwehrdienst in einer anderen anerkannten Feuerwehr;
3. die Einteilung der Feuerwehrmannschaft;
4. die Wahl der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten und der Stellvertretung;
5. die Ernennung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Chargierten;
6. die Sicherstellung und Überwachung der Dienst- und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr;
7. die Führung der nötigen Kontrollen;
8. die Ausarbeitung des Feuerwehrbudgets;
9. den Entscheid über
a) Beschaffung der Ausrüstung der Feuerwehr;
b) Erstellung, Erweiterung oder Ausbau von Feuerwehrmagazinen und Materialdepots;
c) Erstellung von neuen Wasserbezugsorten;
10. den Erlass von Disziplinarverfügungen;
11. die jährliche Berichterstattung an das Feuerwehrinspektorat über die Tätigkeit der Feuerwehr.
2. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind für die Gemeindefeuerwehr ein oder mehrere Löschgebiete zu bilden.