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Art. 9 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. Übereinstimmungserklärung

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 9 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. Übereinstimmungserklärung

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage in einer Übereinstimmungserklärung die vollständige und mängelfreie Umsetzung der Massnahmen gemäss Brandschutznachweis zu bestätigen.

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