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Art. 8 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Genehmigung

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 8 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Genehmigung

1. Die NSV prüft den Brandschutznachweis auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.

2. Weist ein Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird dieser zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.

3. Enthält er keine oder nur unwesentliche Mängel, wird er von der NSV mit allfälligen Ergänzungen oder Auflagen genehmigt.

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