613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 8 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Genehmigung
Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
Art. 8 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Genehmigung
1. Die NSV prüft den Brandschutznachweis auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
2. Weist ein Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird dieser zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.
3. Enthält er keine oder nur unwesentliche Mängel, wird er von der NSV mit allfälligen Ergänzungen oder Auflagen genehmigt.