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Art. 7 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Brandschutznachweis 1. Grundsatz

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 7 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Brandschutznachweis 1. Grundsatz

1. Die Errichtung sowie die bauliche oder nutzungsbezogene Änderung von Bauten und Anlagen benötigen einen Brandschutznachweis, soweit solche Vorhaben mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbunden sind.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann Ausnahmen vom Erfordernis des Brandschutznachweises vorsehen.

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