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Art. 6 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Bestehende Bauten und Anlagen

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 6 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Bestehende Bauten und Anlagen

1. Bestehende Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit an neue Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn

1. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder

2. die Gefahr für Personen besonders gross ist.

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