613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 6 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Bestehende Bauten und Anlagen
Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
Art. 6 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Bestehende Bauten und Anlagen
1. Bestehende Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit an neue Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn
1. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder
2. die Gefahr für Personen besonders gross ist.