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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 52 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 52 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente

1. Die Gemeinden haben ihr Feuerwehrreglement bis am 1. Januar 2021 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bestehende Organisation.

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