613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 52 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente
1. Die Gemeinden haben ihr Feuerwehrreglement bis am 1. Januar 2021 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bestehende Organisation.