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Art. 50 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Strafbestimmungen

Disziplinar- und Strafbestimmungen
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Art. 50 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, wer den Sorgfaltspflichten (Art. 3), dem baulichen und betrieblichen Brandschutz (Art. 4), den Brandschutzvorschriften (Art. 5), der Unterhaltspflicht (Art. 11) oder der Alarmpflicht (Art. 40) dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt und dadurch eine konkrete Gefährdung für Leib, Leben oder fremdes Eigentum schafft.

2. In besonders schweren Fällen und bei wiederholten Vergehen kann auf Busse bis Fr. 50'000.- erkannt werden.

3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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