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Art. 5 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Brandschutzvorschriften

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 5 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Brandschutzvorschriften

1. Es gelten die Brandschutzvorschriften, die vom zuständigen Organ gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) verbindlich erklärt werden.

2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Richtlinien anerkannter Fachverbände sowie der NSV verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen.

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