613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 5 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Brandschutzvorschriften
Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
Art. 5 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Brandschutzvorschriften
1. Es gelten die Brandschutzvorschriften, die vom zuständigen Organ gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) verbindlich erklärt werden.
2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Richtlinien anerkannter Fachverbände sowie der NSV verbindlich erklären und zusätzliche Vorschriften erlassen.