Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 49 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Disziplinarvergehen

Disziplinar- und Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Disziplinarvergehen

1. Die Gemeinden können Disziplinarvergehen von Feuerwehrpflichtigen ahnden mit

1. einem mündlichen oder schriftlichen Verweis;

2. einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-;

3. dem Ausschluss aus der Feuerwehr.

← Art. 48 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck Art. 50 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →