Art. 48 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Beitragsberechtigte Massnahmen
Art. 48 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Die NSV leistet Beiträge an
1. die Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen;
2. die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven;
3. die Anschaffung von Löschgeräten, Feuerwehrmaterial, Ausrüstungsgegenständen und Rettungsgeräten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind;
4. die Kosten der Alarmeinrichtungen und die Abonnementsgebühren der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind;
5. Neu- und Umbauten von zweckmässigen Feuerwehrlokalen, Lösch- und Materialdepots;
6. die Anschaffung von Löschmitteln Privater.
2. Der Regierungsrat legt die Beitragsansätze sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung fest; er kann die NSV ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.