Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 48 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Beitragsberechtigte Massnahmen

Feuerwehr - Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Die NSV leistet Beiträge an

1. die Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen;

2. die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven;

3. die Anschaffung von Löschgeräten, Feuerwehrmaterial, Ausrüstungsgegenständen und Rettungsgeräten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind;

4. die Kosten der Alarmeinrichtungen und die Abonnementsgebühren der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind;

5. Neu- und Umbauten von zweckmässigen Feuerwehrlokalen, Lösch- und Materialdepots;

6. die Anschaffung von Löschmitteln Privater.

2. Der Regierungsrat legt die Beitragsansätze sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung in der Verordnung fest; er kann die NSV ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

← Art. 47 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck Art. 49 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →