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Art. 47 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Besondere Lösch- und Rettungseinrichtungen

Feuerwehr - Löschwasserversorgung
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Art. 47 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Besondere Lösch- und Rettungseinrichtungen

1. In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie in allen feuer- oder explosionsgefährlichen Betrieben, ebenso in Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten die zur ersten Brandbekämpfung erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen und für zweckdienliche Rettungseinrichtungen zu sorgen.

2. Die NSV kann jederzeit die Bereitstellung solcher Einrichtungen anordnen.

3. Zur Handhabung der Einrichtungen ist das nötige Bedienungspersonal zu bestellen und auszubilden.

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