613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 46 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Feuerwehr - Löschwasserversorgung
Art. 46 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Duldungs- und Mitwirkungspflicht
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Feuerweiher und ähnliche Einrichtungen, entschädigungslos zu dulden.
2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Löscheinrichtungen, Löschwasser und Speziallöschmitteln ist verpflichtet, diese der Feuerwehr für Einsatz- und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt.
3. Vorbehalten bleibt eine angemessene Vergütung für entstandenen Schaden.