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Art. 45 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Beiträge Privater

Feuerwehr - Löschwasserversorgung
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Art. 45 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Beiträge Privater

1. Die politischen Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass Private, in deren Interesse Anlagen für die Sicherstellung von Löschwasser errichtet oder erweitert werden, an die Kosten Beiträge zu leisten haben.

2. Soweit die Löschwasserversorgung ausschliesslich im Interesse von touristischen Erschliessungen liegt, können die Kosten den interessierten Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Betreibern von touristischen Anlagen vollumfänglich überbunden werden. Eine Rückerstattung im Falle einer späteren Nutzungsänderung ist ausgeschlossen.

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