Art. 44 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Sicherstellung
Art. 44 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Sicherstellung
1. Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Löschwasser und Löscheinrichtungen zur Verfügung stehen.
2. Soweit die Gemeinde nicht selber Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung ist, kann sie unter Kostenbeteiligung den Träger der Wasserversorgung verpflichten, das nötige Löschwasser sicherzustellen und die erforderlichen Einrichtungen zu erstellen oder zu erweitern und zu unterhalten.
3. In schwach besiedelten Gebieten, in denen ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen Aufwand verursachen würde, sorgen die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessenden Gewässern.