Art. 43 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Ersatzpflicht für Einsatzkosten
Art. 43 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Ersatzpflicht für Einsatzkosten
1. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.
2. Die effektiven Einsatzkosten haben zu tragen
1. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig nötig gemacht oder veranlasst hat;
2. die Verursacherin oder der Verursacher bei Einsätzen der ABC-Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
3. die Verursacherin oder der Verursacher von Rettungs-, Bergungs- und Sucheinsätzen, soweit sie nicht im Rahmen einer Intervention bei Bränden, Explosionen, Naturereignissen oder Einstürzen erfolgen;
4. die Bezügerin oder der Bezüger von Dienstleistungen gemäss Art. 22;
5. die Betreiberin oder der Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
3. Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.