613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 42 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Inanspruchnahme von Sachen
Feuerwehr - Pflichten der Privatpersonen
Art. 42 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Inanspruchnahme von Sachen
1. Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2. Sie ist befugt, in Ernstfällen, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen das Betreten von Wegen und Strassen sowie öffentlichen und privaten Grundstücken zu verbieten und Verkehrsumleitungen vorzunehmen.
3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Sachen ist im Übungsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich zu orientieren.
4. Die Halterinnen und Halter requirierter Fahrzeuge sind angemessen zu entschädigen.