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Art. 41 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Hilfeleistungspflicht

Feuerwehr - Pflichten der Privatpersonen
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Art. 41 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Hilfeleistungspflicht

1. Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Rettungs-, Lösch- und Sicherungsarbeiten herangezogen werden.

2. Die Gemeinden sorgen auf ihre Kosten für einen angemessenen Unfallversicherungsschutz für nicht feuerwehrpflichtige Personen, die bei einem Ernstfalleinsatz Hilfe leisten.

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