613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 41 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Hilfeleistungspflicht
Feuerwehr - Pflichten der Privatpersonen
Art. 41 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Hilfeleistungspflicht
1. Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Rettungs-, Lösch- und Sicherungsarbeiten herangezogen werden.
2. Die Gemeinden sorgen auf ihre Kosten für einen angemessenen Unfallversicherungsschutz für nicht feuerwehrpflichtige Personen, die bei einem Ernstfalleinsatz Hilfe leisten.