613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 40 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Alarmpflicht
Feuerwehr - Pflichten der Privatpersonen
Art. 40 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Alarmpflicht
1. Brände und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, sind sofort zu melden. Betroffene und Bedrohte sind zu alarmieren.