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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 40 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Alarmpflicht

Feuerwehr - Pflichten der Privatpersonen
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Art. 40 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Alarmpflicht

1. Brände und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrnehmungen, die auf solche Ereignisse deuten, sind sofort zu melden. Betroffene und Bedrohte sind zu alarmieren.

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