613.1
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CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Baulicher und betrieblicher Brandschutz
Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
Art. 4 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Baulicher und betrieblicher Brandschutz
1. Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass
1. der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;
2. die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;
3. Tiere und Sachen genügend geschützt sind;
4. Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;
5. eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
2. Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.