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Art. 39 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. Veranlagung, Bezug

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 39 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. Veranlagung, Bezug

1. Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe erfolgen durch die Veranlagungs- beziehungsweise Inkassoinstanz gemäss kantonaler Steuergesetzgebung.

2. Die Ersatzabgabe kann im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung an der Quelle bezogen werden.

3. Massgebend für die Veranlagung der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am Ende des Jahres.

4. Für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie das Verfahren sind im Übrigen die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung anwendbar.

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