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Art. 38 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Bemessung

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 38 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Bemessung

1. Die Ersatzabgabe beträgt 4 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens aber Fr. 50.- und höchstens Fr. 400.-.

2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den Mindest- und Höchstbetrag der Teuerung anpassen.

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