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Art. 37 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Ersatzabgabe 1. Grundsatz

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 37 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Ersatzabgabe 1. Grundsatz

1. Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben in ihrer Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.

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