613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 37 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Ersatzabgabe 1. Grundsatz
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 37 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Ersatzabgabe 1. Grundsatz
1. Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben in ihrer Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.