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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 36 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. Unfallversicherung

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 36 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. Unfallversicherung

1. Die Gemeinden haben auf ihre Kosten alle dienstleistenden Personen gegen die Folgen von Unfall zu versichern, soweit diese nicht selber über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.

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