613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 36 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. Unfallversicherung
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 36 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. Unfallversicherung
1. Die Gemeinden haben auf ihre Kosten alle dienstleistenden Personen gegen die Folgen von Unfall zu versichern, soweit diese nicht selber über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.