613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 35 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Dienstpflicht, Entschädigung
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 35 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Dienstpflicht, Entschädigung
1. Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst auszuführen, die überbundene Funktion zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen.
2. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Entschädigung für die Leistung des Feuerwehrdienstes.