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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 34 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Aktiver Feuerwehrdienst 1. massgebende Feuerwehr

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 34 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Aktiver Feuerwehrdienst 1. massgebende Feuerwehr

1. Der aktive Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Gemeindefeuerwehr oder einer von der NSV anerkannten Betriebsfeuerwehr der Wohnsitzgemeinde geleistet.

2. Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Nidwaldner Gemeinde- oder Stützpunktfeuerwehr oder in einer anerkannten inner- oder ausserkantonalen Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies

1. unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssituation der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist; und/oder

2. der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde es zulässt.

3. Über das Gesuch entscheidet, unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde, das Feuerwehrinspektorat. Eine Bewilligung ist zu befristen.

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