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Art. 33 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Erfüllung der Feuerwehrpflicht

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 33 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Erfüllung der Feuerwehrpflicht

1. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch

1. aktiven Feuerwehrdienst; und

2. Entrichten einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.

2. Die Gemeinde bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie berücksichtigt insbesondere die Eignung für den Dienst, die beruflichen Verhältnisse sowie persönliche Gründe.

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