613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 33 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Erfüllung der Feuerwehrpflicht
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 33 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Erfüllung der Feuerwehrpflicht
1. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch
1. aktiven Feuerwehrdienst; und
2. Entrichten einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.
2. Die Gemeinde bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie berücksichtigt insbesondere die Eignung für den Dienst, die beruflichen Verhältnisse sowie persönliche Gründe.