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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 32 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Freiwilliger Feuerwehrdienst

Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
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Art. 32 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Freiwilliger Feuerwehrdienst

1. Die Gemeinde kann Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht feuerwehrpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.

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