613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 32 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Freiwilliger Feuerwehrdienst
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 32 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Freiwilliger Feuerwehrdienst
1. Die Gemeinde kann Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht feuerwehrpflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.