613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 30 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Feuerwehrpflichtige Personen
Feuerwehr - Feuerwehrpflicht
Art. 30 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Feuerwehrpflichtige Personen
1. Frauen und Männer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
2. Die Feuerwehrpflicht endet entweder am Ende des Kalenderjahres, in dem sie 48 Jahre alt geworden sind oder nach 25 erfüllten Dienstjahren.