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Art. 3 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Sorgfaltspflicht

Brandschutz - Anforderungen an den Brandschutz
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Art. 3 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Sorgfaltspflicht

1. Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten und dergleichen ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.

2. Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen hat, sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

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