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Art. 29 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Feuerwehrinspektorat

Feuerwehr - Organisation
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Art. 29 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Feuerwehrinspektorat

1. Das Feuerwehrinspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.

2. Die NSV führt das Feuerwehrinspektorat als eigene Organisationseinheit und bezeichnet die Feuerwehrinspektorin oder den Feuerwehrinspektor.

3. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Aufgaben des Feuerwehrinspektorats.

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