Art. 28 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. Finanzierung
Art. 28 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. Finanzierung
1. Die Kosten der Stützpunktfeuerwehr werden nach Abzug der Bundesbeiträge, der Abgeltung aus Leistungsvereinbarungen mit Dritten sowie der den Verursacherinnen oder Verursachern in Rechnung gestellten Kosten durch die NSV getragen.
2. Die Rechnung der Stützpunktfeuerwehr ist als Spezialfinanzierung zu führen.
3. Als Kosten gemäss Abs. 1 gelten die Betriebskosten, die Gebäudekosten, der Baurechtszins sowie die Anschaffung der Maschinen und Geräte.
4. Nicht als Kosten für die Stützpunktfeuerwehr gelten
1. Aufwendungen, die sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Stützpunktfeuerwehr als ordentliche Gemeindefeuerwehr ergeben;
2. Kosten für die Nachbarhilfe auf Verlangen;
3. Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit Ölwehr- und Bergungseinsätzen ergeben.