613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 27 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Bezeichnung
Feuerwehr - Organisation
Art. 27 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Bezeichnung
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Gemeindefeuerwehr, welche die Aufgaben als Stützpunktfeuerwehr zu übernehmen hat.
2. Die NSV schliesst mit der betreffenden Gemeinde eine Vereinbarung über die Führung der Stützpunktfeuerwehr ab.