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Art. 26 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Stützpunktfeuerwehr 1. Begriff, Aufgaben

Feuerwehr - Organisation
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Art. 26 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Stützpunktfeuerwehr 1. Begriff, Aufgaben

1. Die Stützpunktfeuerwehr ist eine Unterstützungseinheit mit schweren Geräten und spezifischen Einsatzmitteln.

2. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere

1. Hilfeleistungen bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;

2. technische Hilfeleistungen in Notfällen;

3. Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren bei Ereignissen, die sie mit den eigenen Geräten und Einsatzmitteln nicht bewältigen können.

3. Die NSV erlässt ein Reglement über die Organisation, die Aufgaben, den Mannschafts- und Fahrzeugbestand, die Ausrüstung und den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr.

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