613.1
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CH-NW
Art. 26 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Stützpunktfeuerwehr 1. Begriff, Aufgaben
Feuerwehr - Organisation
Art. 26 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Stützpunktfeuerwehr 1. Begriff, Aufgaben
1. Die Stützpunktfeuerwehr ist eine Unterstützungseinheit mit schweren Geräten und spezifischen Einsatzmitteln.
2. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere
1. Hilfeleistungen bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;
2. technische Hilfeleistungen in Notfällen;
3. Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren bei Ereignissen, die sie mit den eigenen Geräten und Einsatzmitteln nicht bewältigen können.
3. Die NSV erlässt ein Reglement über die Organisation, die Aufgaben, den Mannschafts- und Fahrzeugbestand, die Ausrüstung und den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr.