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Art. 25 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Nachbarhilfe

Feuerwehr - Organisation
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Art. 25 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Nachbarhilfe

1. Jede Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet, bei Wehrdiensten auf Verlangen einer anderen Feuerwehr unverzüglich und in der Regel unentgeltlich Hilfe zu leisten.

2. Der Regierungsrat und die Gemeinden können mit anderen ausserkantonalen Gemeinwesen Vereinbarungen über die nachbarliche Hilfe der Feuerwehren abschliessen.

3. Vereinbarungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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