613.1
BFGLPISLPAVF
CH-NW
Art. 24 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Betriebsfeuerwehr
Feuerwehr - Organisation
Art. 24 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Betriebsfeuerwehr
1. Grössere Betriebe sind berechtigt oder können von der NSV verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu unterhalten und mit den erforderlichen Rettungs- und Löschgeräten auszurüsten.
2. Die NSV anerkennt die Betriebsfeuerwehr, indem sie deren Reglement genehmigt.
3. Anerkannte Betriebsfeuerwehren sind Teil der Gemeindefeuerwehr.