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Art. 24 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Betriebsfeuerwehr

Feuerwehr - Organisation
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Art. 24 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Betriebsfeuerwehr

1. Grössere Betriebe sind berechtigt oder können von der NSV verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu unterhalten und mit den erforderlichen Rettungs- und Löschgeräten auszurüsten.

2. Die NSV anerkennt die Betriebsfeuerwehr, indem sie deren Reglement genehmigt.

3. Anerkannte Betriebsfeuerwehren sind Teil der Gemeindefeuerwehr.

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