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Art. 23 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 4. Zusammenarbeit von Gemeinden

Feuerwehr - Organisation
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Art. 23 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 4. Zusammenarbeit von Gemeinden

1. Vereinbarungen der Gemeinden über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften und über den Pikettdienst bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat ist befugt, zur Gewährleistung der Feuerwehrbereitschaft auf Antrag der NSV für mehrere Gemeinden die gemeinsame Organisation der Feuerwehr oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Gemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.

3. Das Feuerwehrinspektorat ordnet die gemeinsame Beschaffung von Feuerwehrmaterial, Geräten und Fahrzeugen an, sofern sich daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben.

4. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist gestützt auf die Grundsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz zu beurteilen.

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