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Art. 22 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 3. andere Dienstleistungen

Feuerwehr - Organisation
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Art. 22 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 3. andere Dienstleistungen

1. Die Gemeinde kann im Reglement den Einsatz der Feuerwehr bei weiteren Ereignissen vorsehen.

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