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Art. 21 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - 2. Kernaufgabe

Feuerwehr - Organisation
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Art. 21 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · 2. Kernaufgabe

1. Kernaufgabe der Gemeindefeuerwehr ist die Intervention bei Bränden, Explosionen, Naturereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.

2. Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglichen befristeten Einsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie im Rahmen der Katastrophenhilfe.

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