613.1
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CH-NW
Art. 20 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Gemeindefeuerwehr 1. Allgemeines
Feuerwehr - Organisation
Art. 20 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Gemeindefeuerwehr 1. Allgemeines
1. Die politischen Gemeinden haben den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.
2. Sie tragen deren Kosten, soweit sie nicht durch Dritte finanziert werden.
3. Die Gemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Mindestinhalt.