Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 20 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Gemeindefeuerwehr 1. Allgemeines

Feuerwehr - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Gemeindefeuerwehr 1. Allgemeines

1. Die politischen Gemeinden haben den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und zu unterhalten.

2. Sie tragen deren Kosten, soweit sie nicht durch Dritte finanziert werden.

3. Die Gemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Mindestinhalt.

← Art. 19 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zweck Art. 21 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →