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613.1 BFGLPISLPAVF CH-NW

Art. 2 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) - Zuständigkeit, Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG · Zuständigkeit, Aufsicht

1. Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) erfüllt alle Aufgaben dieses Gesetzes, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung.

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